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Die Verantwortung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr

Feuerwehrangehörige, denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen (§ 3 (3) Verantwortung, UVV Feuerwehren, DGUV Vorschrift 49).

Die vor Ort eingesetzten Feuerwehr-Führungskräfte müssen sich ihrer Ver­antwortung für die ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen bewusst sein. Dennoch kann es Einsatzsituationen geben, bei denen eine plötzli­che, unvorhersehbare Lageänderung die Sicherheit und Gesundheit der eingesetzten Kräfte bedrohen, ohne dass die Führungskraft rechtzeitig re­agieren kann.

Die Pflicht zur Fürsorge und zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gegenüber den Einsatzkräften muss beachtet werden (z. B. durch rechtzeitige Ablö­sung, ausreichende Pausen, wirksame Hygiene, Verpflegung).

Grundsätzlich sind die Vorschriften- und Regelwerke zu Sicherheit und Gesundheitsschutz sowie das feuerwehrspezifische Regelwerk zu berücksichtigen.

Zu diesen Vorschriften- und Regelwerken zählen u. a.

  • staatliche Arbeitsschutzvorschriften und zugehörige Technische Regeln
  • DGUV Vorschriften, konkretisiert in Regeln, Informationen und Grundsätzen der DGUV bzw. der zuständigen Unfallversicherungsträger
  • die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen sowie Feuerwehr-Dienstvorschriften
  • anerkannte Regeln der Technik (z. B. DIN, VDE)

Hinweis:
Der vorstehende Text zum Thema „Die Verantwortung der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr“ ist der Nummer 2.1 der DGUV Regel 105-049 Feuerwehren (Stand: Juni 2018) entnommen.

Stand: 03/2020
Webcode: w131